KGA "Märchenland" e.V.
Kleingärtnern im Landschafts- und Vogelschutzgebiet

Einfahrtgenehmigung


Grundsätzlich besteht ja Verkehrs- und Parkverbot für alle Kraftfahrzeuge in unserer Kleingartenanlage.
Dies gilt auch für motorbetriebene Zweiradfahrzeuge, welche generell nicht in der KGA fahren dürfen. Ausnahme: E-Bikes

Nun ist mit dem Bodeneigentümer und dem Verpächter vereinbart worden, dass es Fälle gibt, bei denen mittels Ausnahmegenehmigung, besser bekannt als Einfahrtgenehmigung (EFG), der Vorstand das Befahren der KGA auf besonderen Wegen genehmigen darf. Zu diesen gehören u.a. Grubenabfuhr, Material und Schutttransporte für Abriss- und Neubauarbeiten, Transporte bei Havarien, und ganz normale Lieferungen mit PKW oder LKW, auch von Fremdfirmen.

Das alles kann jedes Mitglied in der Ordnung des Vereins „Märchenland“ e.V. im Abschnitt VI nachlesen.

Nun ist es so, dass die Ausstellungen solcher Einfahrtgenehmigungen mit einem gewissen Aufwand verbunden sind. Die Häufigkeit für die Anträge solcher EFGs ist extrem angestiegen. Sicher auch mit der Androhung des Bodeneigentümers begründet, dass bei dem weiteren Anstieg der ungenehmigten Einfahrten die KGA für den Individualverkehr geschlossen wird.

Mit einer normalen, ehrenamtlichen Tätigkeit eines Mitgliedes ist der Aufwand nicht mehr zu beherrschen. Da es mittlerweile aber technische Mittel und Wege gibt, den Antrags- und Genehmigungsprozess für alle Mitglieder zu vereinfachen (Thema „Bürokratieabbau“), hat der Vorstand einen Beschluss gefasst, diese elektronischen Möglichkeiten zu verwenden, damit sich jedes Mitglied der KGA selbst die Beantragung und den Nachweis einer EFG erstellen kann.

Dazu wird auf dieser Internetseite „Einfahrtgenehmigung“ ein Link zu einer Unterprogramm implementiert, in der das Mitglied seinen Wunschtermin, den Grund der Einfahrt, das Kennzeichen des Fahrzeuges, die Parzelle und den Namen des Pächters eintragen kann. (Bei Firmenfahrzeugen mit unbekannten Kennzeichen bitte den Firmennamen angeben). 

Die genehmigte EFG wird nach Prüfung der Existenz des Pächters via E-Mail per Code umgehend an den Pächter gemailt. Die Pächter sind dafür verantwortlich, daß der generierte Code den Fremdfirmen zukommt, falls für sie die EFG beantragt wurde. 

Die Gebühr (5 €) für 7 Tage muss auf das Vereinskonto unter Angabe der EFG-Nummer überwiesen werden.
Sollte der Betrag nicht fristgerecht auf dem Vereinskonto eingehen, erfolgt eine Mahnung mit der Gebühr, die von den Delegierten für solche Fälle beschlossen wurde.
Das Verfahren soll ab dem 30.05.2026 hier freigeschaltet werden.